Stadtbibliothekssatzung & Gebührensatzung

Stadtbibliothekssatzung

Stadtbibliotheksgebührensatzung 

 

Satzung
über die Benutzung der Stadtbibliothek Kempten (Allgäu)
(Stadtbibliothekssatzung)
Vom 19. August 1988
Bekannt gemacht: 9. September 1988 (StABl KE 16/88)
Geändert: 14. Oktober 1994 (StABl KE 28/94)
15. Juni 2000 (StABl KE 20/00)
10. März 2003 (StABl KE 8/03)
12. Dezember 2005 (StABl KE 35/05)
19. Dezember 2008 (StABl KE 35/08)
Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Stadt
Kempten (Allgäu) folgende Satzung:
Seite
§ 1 Öffentliche Einrichtung 2
§ 2 Zweck der Gemeinnützigkeit 2
§ 3 Arten und Zeit der Benutzung 2
§ 4 Benutzerkreis 3
§ 5 Anmeldung 3
§ 6 Benutzungsfrist 4
§ 7 Beschränkung der Benutzung 4
§ 8 Vorbestellungen 5
§ 9 Allgemeine Benutzungsbedingungen/Haftung 5
§ 10 Ausschluss 6
§ 11 Ordnungswidrigkeiten 7
§ 12 Inkrafttreten 7

§ 1
Öffentliche Einrichtung
Die Stadt Kempten (Allgäu) betreibt und unterhält die Stadtbibliothek in der Orangerie mit
ihren Zweigstellen in den Stadtteilen St. Mang und Heiligkreuz als öffentliche Einrichtung im
Sinne des Art. 21 GO.

§ 2
Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Die Stadtbibliothek dient ausschließlich und unmittelbar der örtlichen Kulturpflege,
der Förderung der wissenschaftlichen Arbeit, der Information sowie der beruflichen und
allgemeinen Bildung. Sie dient damit gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Eigenwirtschaftliche Zwecke werden nicht
verfolgt.
(2) Mittel der Stadtbibliothek dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Stadt erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Stadtbibliothek. Die Stadt erhält bei
Auflösung oder Aufhebung der Stadtbibliothek oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes
nicht mehr als den gemeinen Wert der von ihr geleisteten Sacheinlagen zurück.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stadtbibliothek fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Arten und Zeit der Benutzung
(1) Die Stadtbibliothek ermöglicht im Rahmen dieser Satzung die Benutzung von
Büchern, Zeitschriften und anderen Medien im Lesesaal oder ihre befristete Mitnahme.
(2) Bücher, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek vorhanden sind, können durch den
auswärtigen Leihverkehr nach den hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden.
(3) Die Benutzungszeiten werden gesondert festgesetzt und bekanntgegeben.

§ 4
Benutzerkreis
(1) Die Benutzung der Stadtbibliothek einschließlich ihrer Einrichtungen ist jedermann
gestattet.
(2) Die Leitung der Stadtbibliothek kann für die Benutzung der einzelnen Einrichtungen
der Stadtbibliothek im Einzelfall Bestimmungen treffen.

§ 5
Anmeldung
(1) Wer die Stadtbibliothek erstmals benutzen will, hat sich unter Vorlage seines
amtlichen Lichtbildausweises (Reisepass oder Personalausweis) anzumelden. Die erhobenen
Daten werden in der EDV-Anlage der Stadtbibliothek gespeichert, nur für Zwecke der
Bibliotheksverwaltung verwendet und nicht an Dritte weitergegeben. Rechtsgrundlage der
Erhebung ist Art. 16 Bayer. Datenschutzgesetz (BayRS 204-1-I) in der jeweils gültigen
Fassung.
(2) Jeder Benutzer erhält einen Ausweis, der nicht übertragbar ist. Mit seiner Unterschrift
verpflichtet er sich, die Bestimmungen dieser Satzung in ihrer jeweils gültigen Fassung zu
erfüllen. Verbuchungsvorgänge sind nur gegen Vorlage des Benutzerausweises möglich. Den
Verlust des Benutzerausweises ist unverzüglich anzuzeigen. Wohnungs- und
Namensänderungen sind der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen.
(3) Jugendliche unter 16 Jahren müssen ihren Benutzerausweis vom gesetzlichen
Vertreter unterschreiben lassen, der damit selbstschuldnerisch für die Erfüllung der
Verpflichtungen haftet.
(4) Für Schäden, die durch den Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, ist der
eingetragene Benutzer bzw. der gesetzliche Vertreter haftbar.
(5) Das Lesen in den Räumen der Stadtbibliothek erfordert keine Anmeldung.

§ 6
Benutzungsfrist
(1) Die Benutzungsfrist beträgt bei
a) Büchern, Kassetten und Spielen 4 Wochen
b) Zeitschriften, CD-ROMs (sofern sie nicht
Beilage zu Büchern sind) 2 Wochen
c) Videos, CDs, DVDs 1 Woche.
(2) Medien mit einer Benutzungsfrist von 4 Wochen können auf Antrag einmal verlängert
werden, soweit keine anderweitige Vorbestellung vorliegt. Die vorzeitige Rückgabe ist
jederzeit möglich. In begründeten Fällen kann die Benutzungsfrist verkürzt werden.
(3) Für Medien, die nach Ablauf der Benutzungsfrist nicht abgegeben werden, ist eine
Säumnisgebühr nach der Gebührensatzung zu entrichten. Die Stadt ist berechtigt, aber
nicht verpflichtet, schriftlich an die Rückgabe zu erinnern. Ist die Benutzungsfrist nach Abs.
1 um vier Wochen überschritten, wird die Herausgabepflicht nach den Vorschriften des
Bayerischen Verwaltungs- und Vollstreckungsgesetzes (BayVwZVG) durchgesetzt.

§ 7
Beschränkung der Benutzung
(1) Die Leitung der Stadtbibliothek kann aus besonderen Gründen anordnen, dass Medien
nicht mitgenommen, sondern nur in der Bibliothek benutzt werden dürfen.
(2) Die Anzahl der Medien, die an einen Benutzer ausgegeben wird, kann beschränkt
werden.
(3) Solange ein Benutzer mit der Rückgabe der Medien in Verzug ist oder geschuldete
Kosten und Gebühren nicht entrichtet hat, werden an ihn grundsätzlich keine weiteren
Medien ausgegeben.

§ 8
Vorbestellungen
Die Stadtbibliothek nimmt Vorbestellungen auf Medien entgegen. Der Besteller wird
benachrichtigt, sobald das gewünschte Medium vorliegt; es wird 5 Arbeitstage zur Abholung
bereitgehalten.

§ 9
Allgemeine Benutzungsbedingungen/Haftung
(1) Die Stadtbibliothek übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus der Benutzung
ihrer Medien entstehen, insbesondere nicht für Schäden, die durch Disketten und CD-ROMs
an Dateien und Datenträgern, durch Kassetten, CDs und Videobänder an Abspielgeräten etc.
entstehen. Für Gegenstände des Benutzers, die in der Stadtbibliothek abhanden kommen,
wird keine Haftung übernommen.
(2) Der Benutzer ist verpflichtet:
1. entnommene Medien vor Verlassen der Bibliotheksräume unaufgefordert an der
Verbuchungstheke vorzulegen und verbuchen zu lassen;
2. die Medien schonend und pfleglich zu behandeln;
3. Verlust und Beschädigung unverzüglich anzuzeigen. Bereits bestehende Beschädigungen
sind beim Beginn der Benutzung zu melden;
4. vollen Ersatz für beschädigte oder abhanden gekommene Medien zu leisten. Dabei steht
es im Ermessen der Stadt, ob Wertersatz in Geld zu leisten oder ob durch den Benutzer
selbst oder auf seine Kosten ein Ersatzexemplar, eine Reproduktion oder ein anderes
gleichwertiges Werk zu beschaffen ist.
Können beschmutzte oder sonst beschädigte Medien instandgesetzt werden, muss der
Benutzer die Kosten dafür erstatten.
5. Medien nicht an Dritte weiterzugeben;
6. Taschen und andere Behältnisse sowie Schirme an den dafür vorgesehenen Einrichtungen
abzulegen;
7. sich so zu verhalten, dass der Bibliotheksbetrieb weder gestört noch beeinträchtigt oder
behindert wird, insbesondere sind in den Bibliotheksräumen laute Unterhaltungen,
Rauchen, Verzehr von Nahrungsmitteln, Durchführen von Sammlungen und Werbungen
sowie der Vertrieb von Handelswaren und das Mitführen von Tieren untersagt;
8. den Anordnungen des Bibliothekspersonals Folge zu leisten.

§ 10
Ausschluss
(1) Benutzer, in deren Wohnung eine ansteckende Krankheit im Sinne von § 3
Bundesseuchengesetz auftritt, dürfen die Stadtbibliothek während der Zeit der
Ansteckungsgefahr nicht benutzen. Sie haben die Stadtbibliothek unverzüglich zu
verständigen und für die Desinfektion der Medien zu sorgen.
(2) Benutzer, die gegen die Satzung verstoßen oder sich ungebührlich verhalten, können
auf Anordnung der Bibliotheksleitung zeitweise, in schweren Fällen auch dauernd, von der
Benutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden.
(3) Internetarbeitsplätze
1. Die Internetarbeitsplätze können gegen Entgelt benutzt werden. Die Stadtbibliothek
behält sich vor, bedarfsabhängige Einschränkungen der Nutzungsdauer vorzunehmen.
2. Die Stadtbibliothek ist nicht verantwortlich für Inhalte, Verfügbarkeit und Qualität von
Angeboten Dritter, die über die bereitgestellten Zugänge abgerufen werden. Für die
Funktionsfähigkeit der Leitungen und Computer übernimmt die Stadtbibliothek keine
Gewähr. Sie haftet nicht für Schäden, die durch die Internetnutzung entstehen.
3. Personen, die gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches, des Jugendschutzgesetzes,
des Urheberrechtsgesetzes sowie gegen datenschutzrechtliche Regelungen, gegen diese
Benutzungsbedingungen oder gegen die von der Leitung der Stadtbibliothek nach § 4
Abs. 2 erlassenen Benutzungsbestimmungen verstoßen, können von der Benutzung der
Internetarbeitsplätze ausgeschlossen werden.

§ 11
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
1. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 den Ausweis einem Dritten überlässt,
2. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 4 den Verlust des Ausweises nicht unverzüglich anzeigt,
3. entgegen den Bestimmungen des § 6 die Benutzungsfrist ohne Einwilligung überschreitet,
4. entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 2
a) die entnommenen Medien vor Verlassen der Bibliotheksräume an der
Verbuchungstheke nicht unaufgefordert vorlegt und verbuchen lässt,
b) Medien nicht schonend und pfleglich behandelt,
c) den Verlust oder die Beschädigung der Medien nicht unverzüglich anzeigt,
d) für beschädigte oder abhanden gekommene Medien nicht vollen Ersatz leistet,
e) Medien an andere Personen weitergibt,
f) durch sein Verhalten den Bibliotheksbetrieb stört, beeinträchtigt oder behindert,
g) den Anordnungen des Bibliothekspersonals nicht Folge leistet,
5. entgegen den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 die Stadtbibliothek benutzt oder nicht
unverzüglich eine aufgetretene meldepflichtige übertragbare Krankheit meldet oder
mitgenommene Medien nicht desinfiziert zurückbringt,
6. die Stadtbibliothek trotz eines Ausschlusses nach § 10 Abs. 2 benutzt.

§ 12
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei Kempten (Allgäu)
vom 29. Januar 1965 (SVBl Nr. 153), zuletzt geändert durch die Gebührensatzung zur
Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei vom 4.7.1977 (StABl KE 17/77), außer Kraft.

 

 

Satzung
über die Gebühren für die Benutzung der Stadtbibliothek
(Stadtbibliotheksgebührensatzung)
Vom 10. März 2003
Bekannt gemacht: 21. März 2003 (StABl KE 8/03)
Geändert: 12. Dezember 2005 (StABl KE 35/05)
19. Dezember 2008 (StABl KE 35/08)
20. Januar 2017 (StABl KE 01/17)
27. Juli 2018(StABl KE 24/18)
Auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt
Kempten (Allgäu) folgende Satzung:

§ 1
Gebührenerhebung
Die Stadt Kempten (Allgäu) erhebt für die Benutzung der Stadtbibliothek Gebühren nach
dieser Satzung.

§ 1 Gebührenerhebung 1
§ 2 Gebührenschuldner 2
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld 2
§ 4 Gebührenhöhe 2
§ 5 Gebührenbefreiung 4
§ 6 Gebührenermäßigung 4
§ 7 Inkrafttreten 4

§ 2
Gebührenschuldner
Schuldner der nach dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren ist der Bibliotheksbenutzer
bzw. bei Jugendlichen unter 16 Jahren der gesetzliche Vertreter.

§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Benutzungsgebühr entsteht erstmalig mit der Ausstellung des Ausweises und
anschließend jeweils nach Ablauf eines Jahres mit der Benutzung der Stadtbibliothek.
(2) Die Vorbestellgebühr entsteht mit der Bereitstellung eines Mediums, die
Fernleihgebühr mit Inanspruchnahme des Fernleihverkehrs, die Bearbeitungsgebühr mit
Veranlassung der Neubeschaffung oder Reparatur eines Mediums, die Säumnisgebühr mit
Überschreitung der Benutzungsfrist, die Gebühr für verlorene Benutzerausweise mit der
Beantragung zur Ausfertigung eines neuen Benutzerausweises und die Gebühr für die
Ermittlung einer geänderten Adresse bzw. eines geänderten Namens mit der Recherche.
(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Gebühren werden mit dem Entstehen fällig.

§ 4
Gebührenhöhe
(1) Für die Benutzung der Stadtbibliothek werden Gebühren nach Maßgabe folgender
Bestimmungen erhoben:
a) Benutzungsgebühr
Für die Einzelausleihe wird eine Benutzungsgebühr von 2,00 EUR pro entliehenem
Medium erhoben. Eine Verlängerung der Ausleihe gilt als erneute Ausleihe.
Die Benutzungsgebühr beträgt jährlich 18,00 EUR.
b) Vorbestellgebühr
Für Vorbestellungen wird eine Gebühr von 1,00 EUR erhoben.
c) Fernleihgebühr
Für die Vermittlung von Literatur im Leihverkehr wird eine Bestellgebühr von 4,00 EUR
erhoben bzw. von Schülern einer Vollzeitschule 2,00 EUR. Kosten, die von der auswärtigen
Bibliothek in Rechnung gestellt werden, sind vom Besteller zu tragen.
d) Bearbeitungsgebühr
Wird Bibliotheksgut neu beschafft oder repariert, weil der Benutzer es verloren oder
beschädigt hat oder es vier Wochen nach Ablauf der Benutzungsfrist gemäß § 6 Abs. 1
der Stadtbibliothekssatzung in der jeweils geltenden Fassung nicht zurückgegeben hat,
so wird neben Schadensersatz eine Bearbeitungsgebühr je Medium von 2,50 EUR
erhoben. Die Bearbeitungsgebühr wird auch bei späterer Rückgabe des Bibliotheksgutes
nicht zurückerstattet.
e) Säumnisgebühr
Überschreitet ein Benutzer die Benutzungsfrist nach § 6 der Stadtbibliothekssatzung in
der jeweils geltenden Fassung, so hat er ein Säumnisentgelt zu entrichten. Das beträgt
- für Kindermedien 0,25 € je Medium und je Woche,
höchstens jedoch 1,00 € je Medium
- für Erwachsenenmedien 1,00 € je Medium und je Woche,
höchstens jedoch 4,00 € je Medium
Angefangene Wochen werden als volle Wochen berechnet. Diese Beträge sind auch dann
zu entrichten, wenn keine schriftliche Rückgabeaufforderung ergangen ist. Für Kinder bis
16 Jahren gilt bis zum in Rechnung Stellen des Mediums / der Medien die Höchstgrenze
von 10,00 €.
f) Gebühr für verlorene Benutzerausweise
Für die ersatzweise Ausfertigung eines Benutzerausweises werden je 2,50 EUR erhoben.
g) Gebühr für die Ermittlung einer geänderten Adresse oder eines geänderten Namens:
2,50 EUR.
h) Nutzung des Internets
aa) Die Nutzung der öffentlichen Internetarbeitsplätze und des WLAN-Zuganges der
Stadtbibliothek ist gebührenfrei.
bb) Für Ausdrucke werden pro Seite 0,15 EUR erhoben. Für Schüler im Sinne des § 5
sind Ausdrucke bis zu 5 Seiten unentgeltlich.
(2) Für Vervielfältigungen, die auf dem bibliothekseigenen Kopiergerät erstellt werden,
werden Gebühren in folgender Höhe erhoben:
für DIN A4 0,15 EUR,
für DIN A4 farbig 1,50 EUR,
für DIN A3 0,30 EUR,
für DIN A3 farbig 3,00 EUR.

§ 5
Gebührenbefreiung
Schüler einer Vollzeitschule sind von der Entrichtung der Benutzungsgebühr befreit.
Die Voraussetzung ist nachzuweisen.

§ 6
Gebührenermäßigung
Für Auszubildende, Studenten, Arbeitslose, Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
oder der Grundsicherung und für Schwerbehinderte ermäßigt sich die Benutzungsgebühr
auf die Hälfte. Die Voraussetzungen sind nachzuweisen.

§ 7
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Stadtbibliothek
(Stadtbibliotheksgebührensatzung) vom 21.10.1994 (StABl KE 28/94), geändert durch die
Änderungssatzung vom 15.06.2000 (StABl KE 20/00), außer Kraft.

 

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